3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 774/2010 DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sieht die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber vor. Nach dieser Verordnung hat die Kommission Leitlinien aufzustellen, die die Einzelheiten der im Rahmen des Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber anzuwendenden Verfahren und Methoden sowie geeignete Regeln für eine schrittweise Harmonisierung bei der Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen zu zahlenden Entgelte festlegen.

(2)

Seit dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Notwendigkeit eines Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber anerkannt wurde, konnten wertvolle Erfahrungen gesammelt werden, insbesondere im Rahmen der von Übertragungsnetzbetreibern auf freiwilliger Basis eingeführten Mechanismen. Für die Übertragungsnetzbetreiber erweist es sich jedoch zunehmend als schwierig, Einigung über derartige freiwillige Mechanismen zu erzielen.

(3)

Verbindliche Leitlinien für die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber sollten eine stabile Grundlage für die Anwendung dieses Ausgleichsmechanismus und für einen fairen Ausgleich der Kosten bilden, die Übertragungsnetzbetreibern infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen.

(4)

Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern oder in Gebieten, die mit der Union Vereinbarungen über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, sollten berechtigt sein, an dem Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber auf der gleichen Grundlage wie Übertragungsnetzbetreiber in den Mitgliedstaaten teilzunehmen.

(5)

Es ist zweckmäßig zuzulassen, dass Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern, die mit der Union keine Vereinbarung über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, mit den Übertragungsnetzbetreibern in den Mitgliedstaaten multilaterale Vereinbarungen treffen, die es allen Parteien ermöglichen, für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse einen fairen und gerechten Ausgleich zu erhalten.

(6)

Übertragungsnetzbetreiber sollten einen Ausgleich für Energieverluste infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse erhalten. Grundlage des Ausgleichs sollte eine Schätzung der Verluste sein, die ohne Stromtransite entstanden wären.

(7)

Zum Zwecke des Ausgleichs der Kosten, die Übertragungsnetzbetreibern durch die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen, sollte ein Fonds eingerichtet werden. Die finanzielle Ausstattung dieses Fonds sollte auf der Grundlage einer EU-weiten Bewertung der durch die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse anfallenden langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (LRAIC) festgelegt werden.

(8)

Für Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern sollten die Kosten für die Nutzung des Übertragungsnetzes der Union genauso hoch sein wie für Übertragungsnetzbetreiber in Mitgliedstaaten.

(9)

Unterschiede bei den von den Stromerzeugern für den Zugang zum Übertragungsnetz zu entrichtenden Entgelten sollten nicht den Binnenmarkt unterminieren. Die durchschnittlichen Netzzugangsentgelte in den Mitgliedstaaten sollten innerhalb bestimmter Grenzen gehalten werden, damit die Vorteile der Harmonisierung zum Tragen kommen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragungsnetzbetreiber erhalten für die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse über ihre Netze entstehenden Kosten einen Ausgleich auf der Grundlage der in Teil A des Anhangs festgelegten Leitlinien.

Artikel 2

Die von Netzbetreibern für den Zugang zum Übertragungsnetz erhobenen Entgelte werden in Einklang mit den Leitlinien in Teil B des Anhangs festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt bis zum 2. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.


ANHANG

TEIL A

LEITLINIEN FÜR DIE SCHAFFUNG EINES AUSGLEICHSMECHANISMUS FÜR ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1

Der Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber („Inter Transmission System Operator Compensation“, ITC) soll einen Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse, einschließlich Gewährung des grenzüberschreitenden Zugangs zum Verbundnetz, leisten.

1.2

Die Übertragungsnetzbetreiber richten einen Ausgleichsfonds (ITC-Fonds) ein, dessen Zweck es ist, Übertragungsnetzbetreiber für die Kosten zu entschädigen, die ihnen infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen.

Der ITC-Fonds leistet einen Ausgleich

1.

für die Kosten der in nationalen Übertragungsnetzen infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstandenen Verluste und

2.

für die Kosten der Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse.

1.3

Die Höhe der Beiträge zum ITC-Fonds wird gemäß Punkt 6 berechnet.

Die Höhe der Zahlungen aus dem ITC-Fonds wird gemäß Punkt 4 und Punkt 5 berechnet.

Es obliegt den Übertragungsnetzbetreibern, die Modalitäten der Einziehung und Auszahlung sämtlicher Beträge im Zusammenhang mit dem ITC-Fonds sowie den Zeitplan für die Zahlungen festzulegen. Alle Einzahlungen in den Fonds und Auszahlungen aus dem Fonds erfolgen so bald wie möglich und spätestens binnen sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen.

1.4

Die durch den Beschluss 2003/796/EG der Kommission (1) eingesetzte Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) berichtet der Kommission alljährlich über die Implementierung des ITC-Mechanismus und die Verwaltung des ITC-Fonds.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten die Übertragungsnetzbetreiber mit der ERGEG zusammen und liefern der ERGEG und der Kommission alle hierfür erforderlichen Informationen.

1.5

Der Stromtransit wird — in der Regel auf Stundenbasis — auf der Grundlage des niedrigeren der absoluten Werte des Stromimports und des Stromexports über Verbindungsleitungen zwischen nationalen Stromnetzen berechnet.

Bei der Berechnung des Stromtransits werden die Menge der Importe und die Menge der Exporte über jede Verbindungsleitung zwischen nationalen Übertragungsnetzen proportional zum Anteil derjenigen Kapazitäten gemindert, deren Zuweisung auf eine Weise erfolgt ist, die nicht mit Punkt 2 der Leitlinien für das Engpassmanagement im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 vereinbar ist.

Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Unterabsatzes dieses Punkts sind Stromimporte und -exporte über Verbindungsleitungen zu Drittländern, die den Bestimmungen von Punkt 7.1 unterliegen, bei der Berechnung des Stromtransits zu berücksichtigen.

1.6

Für die Zwecke dieses Teils des Anhangs ist unter „Nettofluss“ der absolute Wert der Differenz zwischen dem Gesamtstromexport aus einem bestimmten nationalen Übertragungsnetz in Länder, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, und dem Gesamtstromimport aus Ländern, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, in dieses Übertragungsnetz zu verstehen.

Bei am ITC-Mechanismus teilnehmenden Parteien, die eine gemeinsame Grenze mit mindestens einem Drittland haben, das den Bestimmungen von Punkt 7.1 unterliegt, wird die Methode zur Berechnung des Nettoflusses wie folgt angepasst:

1.

Übersteigt das Gesamtvolumen der Stromexporte in Länder, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, das Gesamtvolumen der Stromimporte aus Ländern, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, wird der Nettofluss um den niedrigeren der beiden folgenden Werte gemindert:

a)

Nettoimporte aus den betreffenden Drittländern;

b)

Nettoexporte in Länder, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnimmt.

2.

Übersteigt das Gesamtvolumen der Stromimporte aus Ländern, die am ITC-Mechanismus teilnehmen, das Gesamtvolumen der Stromexporte in Länder, die am ITC-Mechanismus teilnehmen, wird der Nettofluss um den niedrigeren der beiden folgenden Werte gemindert:

a)

Nettoexporte in die betreffenden Drittländer;

b)

Nettoimporte aus Ländern, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnimmt.

1.7

Für die Zwecke dieses Anhangs ist unter „Last“ die gesamte Strommenge zu verstehen, die das nationale Übertragungsnetz verlässt und weitergeleitet wird an angeschlossene Verteilernetze, an angeschlossene Endverbraucher oder an Stromerzeuger für den Einsatz bei der Stromerzeugung.

2.   Teilnahme am ITC-Mechanismus

2.1

Jede Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich am ITC-Mechanismus teilnehmen und dass in den von den Übertragungsnetzbetreibern erhobenen Netzzugangsentgelten keine zusätzlichen Entgelte für die Durchleitung von Stromflüssen enthalten sind.

2.2

Übertragungsnetzbetreiber aus Drittländern, die mit der Union Vereinbarungen über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, sind berechtigt, am ITC-Mechanismus teilzunehmen.

Zur Teilnahme am ITC-Mechanismus sind insbesondere diejenigen Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die in den in Artikel 9 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (2) genannten Gebieten tätig sind.

Alle Übertragungsnetzbetreiber in am ITC-Mechanismus teilnehmenden Drittländern werden in gleicher Weise behandelt wie Übertragungsnetzbetreiber in den Mitgliedstaaten.

3.   Multilaterale Vereinbarungen

3.1

Übertragungsnetzbetreiber können multilaterale Vereinbarungen treffen über den Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse zwischen Übertragungsnetzbetreibern, die am ITC-Mechanismus teilnehmen, und Übertragungsnetzbetreibern in Drittländern, die keine Vereinbarung mit der Union über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, jedoch am 16. Dezember 2009 die freiwillige Vereinbarung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern über den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern unterzeichnet haben.

3.2

Zweck solcher multilateraler Vereinbarungen ist es, sicherzustellen, dass Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern in gleicher Weise behandelt werden wie Übertragungsnetzbetreiber in Ländern, die am ITC-Mechanismus teilnehmen.

3.3

Erforderlichenfalls können derartige multilaterale Vereinbarungen empfehlen, den Gesamtausgleich in geeigneter Weise anzupassen, um die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse gemäß Punkt 5 zu berücksichtigen. Eine solche Anpassung bedarf der Zustimmung der Kommission.

3.4

Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern dürfen keine günstigere Behandlung erfahren als Übertragungsnetzbetreiber, die am ITC-Mechanismus teilnehmen.

3.5

Alle entsprechenden multilateralen Vereinbarungen sind der Kommission vorzulegen, damit diese sich dazu äußern kann, ob die Fortführung der betreffenden multilateralen Vereinbarung der Vollendung und dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und dem grenzüberschreitenden Handel förderlich ist. Die Kommission geht in ihrer Stellungnahme insbesondere auf folgende Aspekte ein:

1.

auf die Frage, ob die Vereinbarung sich ausschließlich auf den Ausgleich der infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehenden Kosten zwischen Übertragungsnetzbetreibern bezieht;

2.

auf die Frage, ob die unter Punkt 3.2 und Punkt 3.4 genannten Anforderungen erfüllt sind.

3.6

Im Zuge der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme gemäß Punkt 3.5 konsultiert die Kommission alle Mitgliedstaaten, wobei sie insbesondere den Standpunkten derjenigen Mitgliedstaaten Rechnung trägt, die eine gemeinsame Grenze mit dem betreffenden Drittland haben.

4.   Ausgleich für Verluste

4.1

Der Ausgleich für Verluste in den nationalen Übertragungsnetzen infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse wird getrennt von dem Ausgleich für die Kosten berechnet, die durch die Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse verursacht werden.

4.2

Die Höhe der Verluste in einem nationalen Übertragungsnetz wird ermittelt durch die Berechnung der Differenz zwischen

1.

der Höhe der tatsächlichen Verluste in dem Übertragungsnetz im relevanten Zeitraum und

2.

der geschätzten Höhe der Verluste in dem Übertragungsnetz, die ohne Stromtransite im relevanten Zeitraum zu verzeichnen gewesen wären.

4.3

Die Durchführung der Berechnungen gemäß Punkt 4.2 obliegt den Übertragungsnetzbetreibern, die diese Berechnungen und die Berechnungsmethode in geeigneter Form veröffentlichen. Die Berechnungen können auf der Grundlage von Schätzungen für unterschiedliche Zeitpunkte innerhalb des relevanten Zeitraums vorgenommen werden.

4.4

Die Höhe der Verluste eines nationalen Übertragungsnetzes infolge grenzüberschreitender Stromflüsse wird auf derselben Grundlage berechnet, wie sie von der Regulierungsbehörde für die Berechnung der Gesamtheit der Verluste in den nationalen Übertragungsnetzen festgelegt wurde. Die ERGEG prüft die Kriterien für die Bewertung der Verluste auf nationaler Ebene, wobei sie insbesondere darauf achtet, dass die Verluste auf faire und nichtdiskriminierende Weise bewertet werden.

Hat die zuständige Regulierungsbehörde keine Grundlage für die Berechnung der Verluste in einem bestimmten Zeitraum definiert, in dem der ITC-Mechanismus Anwendung findet, wird die Höhe der Verluste für die Zwecke des ITC-Mechanismus aufgrund von Schätzungen ermittelt, die von allen Übertragungsnetzbetreibern überprüft werden.

5.   Ausgleich für die Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse

5.1

Die Höhe des jährlichen Ausgleichsbetrags für grenzüberschreitende Infrastrukturen wird zwischen den für die nationalen Übertragungsnetze verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern aufgeteilt als Ausgleich für die Kosten, die ihnen durch die Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstanden sind.

5.2

Der jährliche Ausgleichsbetrag für grenzüberschreitende Infrastrukturen wird unter den für die nationalen Übertragungsnetze verantwortlichen Betreibern aufgeteilt im Verhältnis

1.

zum „Transitfaktor“, d. h. dem Anteil der Transite durch das betreffende nationale Übertragungsnetz an der Gesamtheit der Transite durch sämtliche nationalen Übertragungsnetze;

2.

zum „Lastfaktor“, d. h. dem Quadrat der Stromtransite als Anteil an der Netzlast plus Transiten durch das betreffende nationale Übertragungsnetz im Verhältnis zum Quadrat der Stromtransite als Anteil an der Netzlast plus Transiten durch sämtliche nationalen Übertragungsnetze.

Der Transitfaktor wird mit 75 % gewichtet, der Lastfaktor mit 25 %.

5.3

Der jährliche Ausgleichsbetrag für grenzüberschreitende Infrastrukturen wird auf 100 000 000 EUR festgesetzt.

6.   Beiträge zum ITC-Fonds

6.1

Die Übertragungsnetzbetreiber leisten Beiträge zum ITC-Fonds im Verhältnis des absoluten Wertes der Nettoflüsse (Importe und Exporte) in ihrem nationalen Übertragungsnetz zur Summe der absoluten Werte der Nettoflüsse (Importe und Exporte) in sämtlichen nationalen Übertragungsnetzen.

7.   Entgelt für die Nutzung des Übertragungsnetzes bei Stromimporten aus Drittländern und Stromexporten in Drittländer

7.1

Ein Netznutzungsentgelt ist für sämtliche geplanten Stromimporte aus allen Drittländern und Stromexporte in alle Drittländer zu entrichten,

1.

wenn das betreffende Land keine Vereinbarung mit der Union über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen hat oder

2.

wenn der Übertragungsnetzbetreiber, der für das Netz, aus dem Strom importiert oder in das Strom exportiert wird, verantwortlich ist, keine multilaterale Vereinbarung gemäß Punkt 3 geschlossen hat.

Das zu entrichtende Entgelt wird in Euro pro Megawattstunde angegeben.

7.2

Die Teilnehmer des ITC-Mechanismus erheben das Netznutzungsentgelt für geplante Stromimporte und -exporte zwischen dem nationalen Übertragungsnetz und dem Übertragungsnetz des betreffenden Drittlands.

7.3

Das Netznutzungsentgelt wird von den Übertragungsnetzbetreibern für jedes Jahr im Voraus berechnet. Seine Höhe entspricht dem geschätzten Beitrag pro Megawattstunde, den Übertragungsnetzbetreiber aus einem Teilnehmerland aufgrund der für das betreffende Jahr projizierten grenzüberschreitenden Stromflüsse an den ITC-Fonds zu entrichten hätten.

TEIL B

LEITLINIEN FÜR EINEN GEMEINSAMEN REGELUNGSRAHMEN IM BEREICH DER ÜBERTRAGUNGSENTGELTE

1.

Die von den Erzeugern in den einzelnen Mitgliedstaaten zu zahlenden jährlichen durchschnittlichen Übertragungsentgelte müssen sich innerhalb der unter Punkt 3 genannten Grenzen bewegen.

2.

Die von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte entsprechen dem Gesamtbetrag der von den Erzeugern zu zahlenden jährlichen Übertragungsentgelte, dividiert durch die von den jeweiligen Erzeugern ins Übertragungsnetz eines Mitgliedstaats jährlich eingespeiste gemessene Gesamtenergiemenge.

Bei der Berechnung gemäß Punkt 3 ist in den Übertragungsentgelten Folgendes nicht enthalten:

1)

die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für Anlagen, die für den Netzanschluss oder für die Modernisierung des Netzanschlusses erforderlich sind;

2)

die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für Hilfsdienste;

3)

die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für spezifische Netzverluste.

3.

Die Höhe der von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Größenordnung von 0 bis 0,5 EUR/MWh bewegen, ausgenommen in Dänemark, Schweden, Finnland, Rumänien, Irland, Großbritannien und Nordirland.

Die Höhe der in Dänemark, Schweden und Finnland von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Größenordnung von 0 bis 1,2 EUR/MWh bewegen.

Die Höhe der von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in Irland, Großbritannien und Nordirland in einer Größenordnung von 0 bis 2,5 EUR/MWh und in Rumänien in einer Größenordnung von 0 bis 2,0 EUR/MWh bewegen.


(1)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.